Bei den allermeisten zum errechneten Termin geborenen Jungen wandern die Hoden gegen Ende der Schwangerschaft durch den Leistenkanal in den Hodensack. Bei etwa drei Prozent der reifgeborenen Jungen ist der Hoden nicht zuverlässig im Hodensack tastbar. Ärzte sprechen dann von einem Hodenhochstand, der bis zum Ende des ersten Lebensjahres abschließend behandelt werden sollte.
Doch auch ein bereits im Hodensack gelegener Hoden kann in der Folgezeit in den Leistenkanal aufsteigen und dort permanent liegen bleiben. Dieser sogenannte sekundäre Hodenhochstand kommt laut einer neuen Untersuchung weitaus häufiger vor als bisher angenommen.
Darauf wies die Regensburger Urologin PD Dr. Annette Schröder auf dem diesjährigen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. in Leipzig hin. Schröder und Kollegen hatten in einer Untersuchung zwischen Mai 2015 und August 2016 festgestellt, dass von 175 Jungen, bei denen ein Hodenhochstand operiert wurde, fast 50 Prozent einen sekundären Hodenhochstand aufwiesen. Das heißt, dass der Hoden, obgleich er bereits ordnungsgemäß in den Hodensack abgesunken war, wieder aus diesem in Richtung Bauchraum zurückwandert. Risiken dafür sind unter anderem ein Pendelhoden, ein verspäteter Abstieg des Hodens in den Hodensack (primärer Hodenhochstand) sowie ein vorausgegangener Leistenbruch.
Wie der primäre Hodenhochstand geht auch der sekundäre Hodenhochstand, vor allem, wenn er beidseitig auftritt, mit einer eingeschränkten Zeugungsfähigkeit einher. Zudem trägt ein nicht richtig liegender Hoden ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung von Hodenkrebs in sich.
PD Dr. Schröder rät deshalb, die Hodenlage bis zur Pubertät regelmäßig etwa während der U‑Untersuchungen beim Kinderarzt zu überprüfen. Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Hodenhochstand, sollte ein Urologe hinzugezogen werden und die Fehllage so früh wie möglich korrigiert werden, um Spätfolgen zu vermeiden. Die grösste Sicherheit einer komplikationslosen Entwicklung besteht bei einer Korrektur der Hodenlage bis zum Abschluss des 12. Lebensmonats.
Quelle: DGU